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   OLG Karlsruhe, 25.08.1994 - 2 WF 216/93   

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https://dejure.org/1994,6743
OLG Karlsruhe, 25.08.1994 - 2 WF 216/93 (https://dejure.org/1994,6743)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.1994 - 2 WF 216/93 (https://dejure.org/1994,6743)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 1994 - 2 WF 216/93 (https://dejure.org/1994,6743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 2 § 115 Abs. 1 S. 3
    Überprüfung der Ratenzahlungspflicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei gestiegenen Lebenshaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1533
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.1994 - 2 WF 216/93
    Der Gesetzgeber hat trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.1988 (FamRZ 1988, 1139 ), in dem es darauf hinweist, dieser habe bei weiterer Erhöhung des Sozialhilferegelsatzes darauf zu achten, daß die Kostenbeteiligung der unbemittelten Partei deren Existenzminimum nicht gefährdet (aaO. Seite 1141), eine Anpassung des Bedarfs an den sozialhilferechtlichen Eckregelsatz noch nicht vorgenommen.
  • OLG Köln, 13.12.1993 - 26 WF 152/93

    Prozeßkostenhilfe; Entscheidung; Scheidungsverfahren; Steigerung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.1994 - 2 WF 216/93
    Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, daß die seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO in angemessener Weise zu berücksichtigen ist (KG, FamRZ 1994, 713 m.N.; vgl. OLG Köln, FamRZ 1994, 711 ).
  • KG, 14.01.1994 - 3 WF 7986/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.1994 - 2 WF 216/93
    Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, daß die seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO in angemessener Weise zu berücksichtigen ist (KG, FamRZ 1994, 713 m.N.; vgl. OLG Köln, FamRZ 1994, 711 ).
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